Dipl.-Ök. Susanne Lange
Steuerberaterin

Dipl.-Ök.
Susanne Lange
Steuerberaterin

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2010 und Reaktion des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.8.2010:

Seit 2007 können die Kosten für ein Arbeitszimmer nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. Das führte nicht nur für Lehrer, Unternehmensberater und viele andere Berufe dazu, dass Arbeitszimmer nicht mehr absetzbar waren. Es folgte eine Klagewelle mit dem Höhepunkt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

Am 6.7.2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (veröffentlicht am 29.7.2010), dass die seit 2007 geltende Regelung zur Abzugsfähigkeit von Kosten für das Arbeitszimmer verfassungswidrig ist, vorausgesetzt es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Des Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber - wie auch bereits bei der Entfernungspauschale im Jahr 2008 - verpflichtet, rückwirkend die Wiederherstellung der Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten. Folglich ist rückwirkend zum 1.1.2007 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Es kann durchaus sein, dass der Gesetzgeber auf die alte Regelung zurückgreift und den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer, dass nicht unmittelbar Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist, bis max. 1.250 € im Jahr zulässt – aber das ist nur eine Vermutung, näheres ist noch nicht bekannt.

Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch darauf hingewiesen, dass in allen Fällen, in denen ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht, kein weiteres Arbeitszimmer für die gleiche Tätigkeit in privaten Räumlichkeiten anerkannt wird. Dies betrifft Angestellte als auch Selbständige oder Gewerbetreibende und ist grds. unabhängig davon, ob das häusliche Arbeitszimmer mehr genutzt wird als das zur Verfügung gestellte Arbeitszimmer. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Arbeitszimmer zusätzlich mit räumlicher Trennung zu der eigenen Wohnung angemietet wird.

Mit Schreiben vom 12.8.2010 hat das Bundesministerium für Finanzen bis zur endgültigen Regelung eine vorläufige Festsetzung für alle betroffenen Bescheide angeordnet. Wenn Aufwendungen bereits bis 1250 € nachgewiesen worden sind, sollen diese im Bescheid "vorläufig" berücksichtigt werden bis ggf. eine andere Regelung vom Gesetzgeber verabschiedet worden ist.