Dipl.-Ök. Susanne Lange
Steuerberaterin

Dipl.-Ök.
Susanne Lange
Steuerberaterin

Berufsbetreuer erzielen Einkünfte doch aus sonstiger selbstständiger Arbeit

Nachdem der IV. Senat des BFH 2004 entschieden hatte, dass Berufsbetreuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und in der Folge alle Berufsbetreuer Gewerbesteuerbescheide erhalten haben, hat der VIII. Senat des BFH am 15.6.2010 (veröffentlicht am 13.8.2010) entschieden, dass Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit vorliegen. Berufsbetreuer benötigen keine bestimmte Ausbildung oder ein Studium um die rechtliche Betreuung der Betroffenen zu regeln. Neben Juristen und Steuerberatern nehmen diese Tätigkeit auch Sozialpädagogen, Erzieher, Altenpfleger u.a. Berufsgruppen diese Aufgabe wahr. Die Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften erfolgte 2004 mit der Begründung, dass sich die Tätigkeit der Berufsbetreuer nicht auf die Vermögensverwaltung beschränken würde. Die Entscheidung aus dem Jahr 2004 wird in der Literatur und durch weitere erstinstanzliche Entscheidungen bestätigt.

Der VIII. Senat hat nun die alleinige Zuständigkeit für die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er gibt die bisherige Rechtsprechung mit der Begründung auf, dass die Tätigkeit sich zwar nicht auf die Vermögensverwaltung beschränkt, § 18 aber auch Tätigkeiten wie die Leistung durch den Rechtsbeistand eines Testamentvollstreckers oder die unternehmerische Kontrolle durch ein Aufsichtsratsmitglied erfasst. Wie diese üben auch Berufsbetreuer eine fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus. Die Trennung in Vermögensverwaltung ist des weiteren nicht von den weiteren Aufgaben zu trennen, weil diverse zu treffende Entscheidungen ggf. mittelbar Einfluss auf die Vermögenssituation haben.

Wenn das Bundesfinanzministerium nicht mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, so sollten in allen noch offenen Fällen die Gewerbesteuern zurückerstattet werden. Es ist aber bitte darauf zu achten, dass der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag noch nicht bestandskräftig ist, da dieser Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid ist. Doch Vorsicht: Die Gewerbesteuer wird seit 2001 mit dem 1,8 fachen bzw. seit 2008 mit dem 3,8 fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer angerechnet und hat damit die Einkommensteuer vermindert. Entfällt die Gewerbesteuer, steigt also die Einkommensteuer. Bis einschl. 2007 war die Gewerbesteuer zudem Betriebsausgabe. Wird Gewerbesteuer also für die Jahre bis 2007 zurückerstattet, handelt es sich im Umkehrschluss um eine Betriebseinname, die im Jahr der Erstattung der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Zusätzlich ist zu beachten, dass sich das Finanzamt mit Steuernachzahlungen für die vergangenen Zeiträume und mit erhöhten Steuervorauszahlungen zu Wort melden wird.